Der wettbewerbsrechtliche Konflikt
07.09.2017
Rechtsanwalt, Wettbewerbszentrale, oder doch lieber Einigungsstelle?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zielt darauf ab, sowohl die Verbraucher als auch die auf dem Markt agierenden Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer innerhalb des ökonomischen Konkurrenzkampfes vor unlauteren Geschäftspraktiken zu behüten. Dies ist nicht selten ein heißes Pflaster: Unternehmen ringen auf Biegen und Brechen untereinander, um gegenüber ihren Marktkontrahenten beim Konsumenten hervorzustechen; schlussendlich gehört auch die profitsteigernde Absetzung ihrer Produkte zu ihren Zielen. Um für einen gerechten Wettbewerb zu sorgen, bindet sie das UWG an eine Vielzahl strikter Normen. Kommt es zu einem Verstoß dieser Reglementierungen, sind unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar. Die folgenden Ausführungen geben Ihnen Hinweise.
Die Nichteinhaltung der Grundsätze des UWG begründet bei dem durch die entsprechende Verletzung Beeinträchtigten einen Anspruch auf Eliminierung der aus der Verletzung resultierenden Faktoren. Kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass das unlautere Verhalten abermals zum Tragen kommen wird, so kann ein Unterlassungsanspruch angestrebt werden. Vielfach wird hierzu – insbesondere dann, wenn es weiterhin um die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche geht - juristischer Beistand hinzugezogen. Dabei kommt in der Regel eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zum Zuge, welche nach dem Willen des UWG einem Gerichtsprozess vorausgehen soll.
Wird im wettbewerbsrechtlichen Kontext geltendes Recht verletzt, bietet § 15 UWG zudem eine kostengünstige Alternative der Konfliktlösung: Es kann eine Schlichtung erwogen und eine Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten aufgesucht werden. Diese Institutionen sind nach Landesrecht bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) zu errichten. Gemäß der Rechtsgrundlage sind sie stets mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern zu besetzen. Letztere nehmen als qualifizierte Verbraucher bzw. Unternehmer am Verfahren teil. Das verfolgte Ziel der bei einer Einigungsstelle Tätigen ist vor allem eines: Das Erwirken einer Einigung in Form eines gütlichen Ausgleiches zwischen den im wettbewerbsrechtlichen Konflikt stehenden Parteien.
Doch wie geht ein derartiger Prozess vonstatten? Um überhaupt einen solchen Vorgang anzustoßen, muss ein schriftlich niedergelegter Antrag bei der jeweils örtlich zuständigen IHK abgegeben werden – seitens welcher Konfliktpartei dieser Schritt eingeleitet wird, ist dabei unerheblich. Zu beachten ist, dass das Schriftstück entweder in mehrfacher Ausführung eingereicht oder direkt vor Ort zu Protokoll gegeben werden muss. Örtlich zuständig ist grundsätzlich diejenige IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seine gewerbliche bzw. selbständig berufliche Niederlassung oder mangels dieser seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seinen inländischen Aufenthaltsort hat. Die örtliche Zuständigkeit einer IHK kann sich aber auch dadurch begründen, dass die strittige Handlung in ihrem Bezirk begangen wurde.
Dem Antrag schließt sich die mündliche Verhandlung an, sofern ersterer nicht schon zuvor als unbegründet abgewiesen wird. Es folgt eine Ladung aller an der Auseinandersetzung Beteiligten zur mündlichen Unterredung. Hierbei besteht Eilbedarf, so dass sich die entsprechende Ladungsfrist in aller Regel auf lediglich ein paar Tage beschränkt. Bleibt eine der beiden Parteien diesem Pflichttermin fern, kann die Einigungsstelle als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Konsultation einer derartigen Einrichtung auch auf die Verjährungsfristen auswirkt: Wie auch eine etwaige Klageerhebung erfahren diese zunächst eine Hemmung. Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens sind den jeweils einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen. In Sachsen ist dies die Einigungsstellenverordnung vom 10. April 2006.
Wird im Verlauf des Prozesses eine Einigung herbeigeführt, so erfolgt deren schriftliche Niederlegung im Rahmen eines Vergleichs, wobei auch eventuelle Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen miteinzubeziehen sind. dieser Vergleich bedarf der Unterzeichnung durch alle am Verfahren Beteiligten, insbesondere also auch der Unterzeichnung durch Vorsitz und Beisitzer der Einigungsstelle. Aus einem solchen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Kann dagegen keine Übereinkunft im Einigungsstellenverfahren erzielt werden, steht den Parteien die Beschreitung des Gerichtsweges frei. Wird eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit welche Verbraucher betreffen ohne vorherige Involvierung der Einigungsstelle bei Gericht anhängig gemacht, kann das Gericht bei entsprechendem Antrag einer der Parteien die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anrufen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die sogenannte Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (WBZ) einzuschalten. Über diese vom Gesetzgeber autorisierte Organisation können anonymisierte Unterlassungserklärungen ausgesprochen werden – der Beschwerdeführer bleibt namentlich ungenannt. An die WBZ können sich sowohl Unternehmer als auch Verbraucher wenden.
Welcher dieser Maßnahmen ist Vorrang zu gewähren? Empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Oder sollte vielmehr eine Einigungsstelle oder die WBZ kontaktiert werden? Hierfür gibt es keine Faustregel. Es kommt stets auf die Rahmenbedingungen des Einzelfalls an – vor allem auf das mit der Maßnahme verfolgte Bestreben. Wer Geld sparen und den unlauter Handelnden schnellstmöglich abgemahnt sehen möchte, dem ist der Gang zur WBZ geraten. Wird auf eine nicht unerhebliche Summe an Schadensersatz abgezielt, so wird ein Einspannen juristischen Beistandes die vermutlich bessere Entscheidung sein. Soll dagegen ein gütlicher Ausgleich das Ziel bilden, ist in jedem Falle eine Einigungsstelle einzubeziehen.
Weitere Informationen zum Thema "UWG" finden Sie unter www.abmahnung.org. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.abmahnung.org viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zur Abmahnung im Arbeitsrecht, Mietrecht und Internetrecht.
(Quelle : Jenna Eatough, Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.)
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