Rechtsanwaltskammer Sachsen
Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO obliegt es dem Kammervorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer (Nr. 2) sowie auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern (Nr. 3) zu vermitteln; dies umfasst jeweils auch die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat diese Aufgabe in seiner Geschäftsordnung der Vermittlungsabteilung übertragen. Die Vermittlungsverfahren sind für die Beteiligten kostenfrei. Eine Vermittlung gilt jedoch als gescheitert, wenn bei Vermittlung unter Kammermitgliedern eine Seite die Teilnahme ablehnt oder wenn bei einer Vermittlung zwischen Kammermitgliedern und ihren Auftraggebern eine Seite den Vermittlungsvorschlag ablehnt.