Schiedsgutachten

Was ist ein Schiedsgutachten?

Werden sich Vertragsparteien über Unstimmigkeiten wie z. B. bei Sachmängeln oder bei Bauschäden nicht einig, können sie die Einschaltung einer fachkundigen und neutralen Person (i.d.R. ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) vereinbaren, die den umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich feststellt.

Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streits bezeichnet man als Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen.

Was kann Gegenstand einer Schiedsgutachtenvereinbarung sein?

Gegenstand einer Schiedsgutachtenvereinbarung kann im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen gesetzliche Normen verstößt. Zum Beispiel:

  • Begutachtung von tatsächlichen Zuständen und Eigenschaften von Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder Werkleistungen

  • Rekonstruktion von Geschehensabläufen

  • Feststellung von Verkehrswerten von Grundstücken, Unternehmen oder Arztpraxen

  • Anpassung von vereinbarter Miete o.ä. an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

Was kostet ein Schiedsgutachten?

Die Honorare werden grundsätzlich frei ausgehandelt, es sei denn, auf bestimmten Spezialgebieten gibt es dafür besondere Vorschriften. In der Regel rechnen die Sachverständigen nach Stundensätzen ab. Je nach Sachgebiet sind Stundensätze zwischen 70 und 135 EUR üblich. Es können aber auch Pauschalhonorare vereinbart werden. Dazu gehört auch eine Vereinbarung über den eventuellen Ersatz von Auslagen (Hilfskräfte, Schreibkosten, Fahrtkosten, Übernachtung usw.) und die Zahlung eines Vorschusses.

Wie erfolgt die Benennung eines Schiedsgutachters?

Sofern die Schiedsgutachtenklausel eine entsprechende Abrede enthält, wird auf Antrag der Parteien durch die Industrie- und Handelskammern ein fachlich geeigneter Sachverständiger ermittelt. Der Sachverständige wird nach eventuellen offensichtlichen Befangenheitsgründen befragt und ob er bereit und in der Lage ist, das Schiedsgutachten zu erstellen. Sodann wird der Schiedsgutachter beiden Parteien gegenüber benannt. Sollten gegen diesen Sachverständigen Einwände vorgebracht werden, dann erfolgt eine Prüfung dieser Einwände. Über die Gültigkeit oder das Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgutachtenklausel des Vertrages wird nicht entschieden. Die Benennung erfolgt auf Antrag und Risiko der betreibenden Parteien. Der als Schiedsgutachter benannte Sachverständige wird ebenfalls angeschrieben und erhält das Antragsschreiben mit Anlagen in Kopie.

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