Schlichtung
Die Schlichtung ist ein alternatives Verfahren zur Konfliktbeilegung, bei der der Schlichter - in der Regel ein Jurist - anders als bei der Mediation, am Ende eine Entscheidung vorschlägt. Diese kann von den Parteien durch Vertrag verbindlich angenommen oder verworfen werden. Schlichtungsstellen sind bei verschiedenen Branchenorganisationen und sonstigen Wirtschaftsinstitutionen angesiedelt. Sie vermitteln bei Konflikten zwischen ihren Mitgliedern und deren Vertragspartnern.
Vorteile einer Schlichtung
Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der geschäftlichen und persönlichen Beziehungen
Vermeidung eines Gerichtsverfahrens
zeitsparend und kostensparend
nicht öffentliches Verfahren
Sachkunde des Schlichters
Freiwilligkeit der Teilnahme, Abbruch der Verhandlungen jederzeit möglich
Verhandlung kann unter günstigen Voraussetzungen schon in einer einzigen Sitzung abgeschlossen werden
Verjährung wird gehemmt
Ist das Schlichtungsverfahren erfolglos, steht immer noch der Gerichtsweg offen.
Wann eignet sich Schlichtung?
Schlichtung im Bereich Wirtschaft und Unternehmen:
- bei Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern
- bezüglich Vertragsinhalten
- bei verspäteter oder ausbleibender Lieferung in Geschäftsbeziehungen
- im Wettbewerb (unlautere Werbung)
- unter Gewerbetreibenden
- zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen
- bei internationalen Wirtschaftskonflikten
Schlichtung bei Verbrauchern:
- bezüglich Vertragsinhalten
- zwischen Kunden und KfZ-Werkstatt
- Konflikte in der Textilpflege (z. B. chemische Reinigung, Wäscherei)
- zwischen Patienten und Ärzten
- zwischen Mandant und Rechtsanwalt
- zwischen Mandant und Steuerberater
Schlichtung im Bereich Schule/ Ausbildung:
- zwischen Schülern
- zwischen Lehrern und Schülern
- zwischen Eltern und Lehrern
- zwischen Auszubildenden und Ausbildenden
Rolle des Schlichters
Der von den Parteien bestimmte Schlichter übernimmt nicht die Rolle einer Entscheidungsinstanz, sondern gibt nur Hilfestellung bei der Ausarbeitung einer Lösung. Die Parteien stehen daher nicht unter dem Zwang, auf ihrem Recht zu beharren, weil sie ein Entscheidungsorgan von ihrem Standpunkt überzeugen müssen, sondern können sich ganz auf die zu lösenden Probleme im Zwiegespräch mit dem Geschäftspartner konzentrieren.